Informationen zu den verschiedenen Förderprogrammen
Bildungsprämie
Einen Prämiengutschein in Höhe von max. 500 € (neu ab 01.01.2010, statt wie bisher 154 €) können Erwerbstätige erhalten, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen derzeit 25.600 € (oder 51.200 € bei gemeinsam Veranlagten) nicht übersteigt. Mindestens die gleiche Summe müssen Sie selbst für die Weiterbildung aufbringen. Die Voraussetzung für den Erhalt eines Prämiengutscheines ist eine persönliche Beratung. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns unter der Telefonnummer (0431) 9 01 - 53 34.
Welche Unterlagen Sie zur Beratung mitbringen müssen, können Sie unserem Merkblatt entnehmen. Sie können es hier herunterladen oder es sich zuschicken lassen.
Mehr über die Bildungsprämie erfahren Sie unter:
Weitere Informationen zum Download:
Bildungssparen
Mit dem Weiterbildungssparen wird im Vermögensbildungsgesetz zur Finanzierung von Weiterbildung eine Entnahme aus den Guthaben erlaubt, auch wenn die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Voraussetzung für den Erhalt eines Spargutscheines ist eine persönliche Beratung. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns unter der Telefonnummer (0431) 9 01 - 53 34.
Mehr über das Weiterbildungssparen erfahren Sie unter:
Der Bildungsgutschein
Mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 1. Januar 2003 können die Agenturen für Arbeit bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen Bildungsgutscheine für zuvor individuell festgestellte Bildungsbedarfe aushändigen.
Der Bildungsgutschein weist unter anderem das Bildungsziel, die zum Erreichen des Bildungsziels erforderliche Dauer, den regionalen Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer von längstens drei Monaten, in der der Bildungsgutschein eingelöst werden muss, aus. Unter den im Bildungsgutschein festgelegten Bedingungen kann der Bildungsinteressent den Bildungsgutschein bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Träger seiner Wahl einlösen. Aber auch die Maßnahme muss für die Weiterbildungsförderung zugelassen sein.
Voraussetzungen: Die Teilnahme muss notwendig sein, um Arbeitnehmer/innen bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine konkret drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil die Notwendigkeit einer Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist.
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Trainingsmaßnahmen nach §§ 48 ff. SGB III
Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende können bei Tätigkeiten und bei Teilnahme an Maßnahmen, die zur Verbesserung ihrer Eingliederungsaussichten beitragen (Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen), gefördert werden, wenn die Tätigkeit oder Maßnahme 1. geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen oder des von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zu verbessern und 2. auf Vorschlag oder mit Einwilligung der Agentur für Arbeit erfolgt.
Die Förderung umfasst die Übernahme von Maßnahmekosten sowie bei Arbeitslosen die Leistung von Arbeitslosengeld, soweit sie eine dieser Leistungen erhalten oder beanspruchen können. Die Förderung von Arbeitslosen kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.
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Meister-BAföG
Das Meister-BAföG (gem. Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung. Die Aufstiegsfortbildung ist altersunabhängig und wird finanziell gefördert. Sie schafft so Anreize zum erfolgreichen Abschluss und erleichtert den Schritt in die Selbstständigkeit. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung - grundsätzlich in allen Berufsbereichen, einschließlich der Gesundheits- und Pflegeberufe, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird. Sei es Vollzeit, Teilzeit, schulisch, außerschulisch, mediengestützt oder als Fernunterricht.
Weitere Informationen sowie die Antragsunterlagen erhalten Sie unter:
Weitere Informationen zum Download:
- PDF - Flyer Meister-BAföG 2009
- PDF - Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
- PDF - Flyer-Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Aufstiegsstipendium
Das Programm Aufstiegsstipendium richtet sich an Frauen und Männer mit Berufserfahrung, die in Ausbildung und Beruf hoch motiviert und besonders talentiert sind und die Möglichkeit des Hochschulzugangs durch Ausbildung, Fortbildung oder Berufspraxis erworben haben. Die Interessenten müssen ihre besondere Leistungsfähigkeit durch das Bestehen der Berufsabschlussprüfung oder einer Fortbildungsprüfung mit mindestens 87 Punkten oder einer Note von 1,9 oder besser nachweisen. Auch der begründete Vorschlag eines Betriebes kann anerkannt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
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Begabtenförderung Berufliche Bildung
Das Förderprogramm Begabtenförderung Berufliche Bildung des Bundesministerium für Bildung und Forschung unterstützt die Weiterbildung begabter junger Berufstätiger, die eine anerkannte Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO absolviert haben und die bei Aufnahme in das Förderprogramm jünger als 25 Jahre sind. Gefördert wird die Qualifizierung junger Fachkräfte, die sich im Wettbewerb der Bildungswege für die Karriere mit Lehre entscheiden.
Über drei Jahre hinweg können Zuschüsse von jährlich bis zu 1.700 € für die Finanzierung anspruchsvoller berufsbegleitender Weiterbildung gezahlt werden, insgesamt bis zu 5.100 € - bei einem Eigenanteil von höchstens 180 € pro Jahr. Der Eigenanteil schmälert nicht Ihren Gesamtförderbetrag. Das Förderprogramm wird von den für die Berufsbildung zuständigen Stellen (IHK, HK usw.) durchgeführt, die auch Informationsmaterial bereithalten.
Weitere Informationen erhalten sie unter:
WeGebAU
Mit dem Programm WeGebAU fördert die Agentur für Arbeit die berufliche Weiterbildung für Beschäftigte. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:
- der Beschäftigte hat bisher keinen Berufsabschluss, oder ist seit mindestens vier Jahren nicht im erlernten Beruf tätig.
- der Beschäftigte ist älter als 45 Jahre und in einem KMU beschäftigt
- der Beschäftigte wird für die Weiterbildung freigestellt.
Im Rahmen des Konjunkturpaketes II können ebenfalls gefördert werden:
- Leiharbeitnehmer bei Wiedereinstellung, wenn sie bereits in 2007 und 2008 in dem Betrieb beschäftigt waren.
- qualifizierte Arbeitnehmer, wenn der Berufabschluss bzw. die letzte geförderte Weiterbildung mindestens vier Jahre zurückliegen.
Mehr über das Programm WeGebAU erfahren Sie unter:
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A1-Förderung
Die A1-Förderung des Landes Schleswig-Holstein bezuschusst die Kosten der beruflichen Weiterbildung für Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Gefördert werden Seminare mit mindestens 16 Stunden und maximal 400 Stunden. Der beschäftigende Betrieb muss seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Schleswig-Holstein haben.
Gezahlt wird ein Zuschuss von 45 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Diese setzen sich zusammen aus den Seminarkosten und - sofern der Arbeitgeber den Beschäftigten für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme freistellt - den Freistellungskosten. In der Regel können durch die Anrechnung der Freistellungskosten 100 % der Seminarkosten bezuschusst werden.
Weitere Informationen sowie die Antragsunterlagen erhalten Sie unter:
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Kurzarbeit und Qualifzierung
Qualifizierung und Kurzarbeit sind die beste Alternative zum Verlust des Arbeitsplatzes. Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte während der Kurzarbeit werden daher umfangreich gefördert. Das kann ein Kurs für Fachenglisch sein oder ein Gabelstaplerführerschein. Für Maßnahmen z.B., die Geringqualifizierte zu einem Berufsabschluss führen, übernimmt die Agentur die vollen Lehrgangskosten. Voraussetzung: Die Maßnahmen müssen nach dem SGB III zugelassen sein (AZWV-zertifiziert). Weiterbildungsmaßnahmen für qualifizierte Mitarbeiter/innen werden mit 25-80 % der Lehrgangskosten bezuschusst.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
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Der Bildungsurlaub
Der Bildungsurlaub gilt für alle Beschäftigten (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Auszubildende ...). Sie haben einen Anspruch auf 5 Tage Bildungsfreistellung pro Jahr. Der Anspruch entsteht nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Der Bildungsurlaub von mehreren Jahren kann zusammengefasst werden. Er kann für allgemeine, politische oder berufliche Weiterbildung genommen werden. Der Arbeitgeber muss 6 Wochen vor Beginn informiert werden.
Mehr unter:
Kontakt
Kieler Forum Weiterbildung
c/o Volkshochschule Kiel
Muhliusstraße 29 - 31
24103 Kiel
Telefon: (0431) 9 01 - 53 34



